§ 21 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 21.

Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 18 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

Schlagworte

Kündigung, Entlassung, Auflösung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099434

alte Dokumentnummer

N6198015867S

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