§ 21 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Kostenersatz

§ 21.

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben, Kontrollstellen und Zertifizierungssystemen einheben:

  1. 1. Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen(§ 14);
  2. 2. Anerkennung von Zertifizierungssystemen (§ 15);
  3. 3. Anerkennung von Kontrollstellen (§ 16);
  4. 4. Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);
  5. 5. Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach § 5 doppelt angerechnet werden sollen (§ 8 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143997

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