Kostenersatz
§ 21.
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben, Kontrollstellen und Zertifizierungssystemen einheben:
- 1. Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen(§ 14);
- 2. Anerkennung von Zertifizierungssystemen (§ 15);
- 3. Anerkennung von Kontrollstellen (§ 16);
- 4. Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);
- 5. Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach § 5 doppelt angerechnet werden sollen (§ 8 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40143997
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