§ 21 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

Kostenersatz

§ 21.

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

  1. 1. Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (§ 14);
  2. 2. Überprüfung und Kontrolle (§§ 131718);
  3. 3. Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach §§ 56 und 7 angerechnet werden sollen;
  4. 4. Ausstellung von Nachweisen zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§ 11);
  5. 5. Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);
  6. 6. Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 7a);
  7. 7. Prüfung des Antrags auf Reduktion der Verpflichtung nach § 6.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201657

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