Abschöpfung der Bereicherung
§ 21
(1) § 21.Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.
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