§ 21 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Abschöpfung der Bereicherung

§ 21

(1) § 21.Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.

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