§ 21 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Verwendung im Rechnungshof

§ 21.

(1) Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände

  1. 1. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;
  1. 2. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;
  1. 3. Grundzüge des Finanzrechtes und
  2. 4. Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre
  1. zu erstrecken.

(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre" nicht zu prüfen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099375

alte Dokumentnummer

N61980115160

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