Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Sonstige Befugnisse
§ 21.
(1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.
(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201759
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)