§ 21.
(1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 15. November 1849 betreffend die Einrichtung einer Geologischen Reichsanstalt treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Das der Geologischen Bundesanstalt angeschlossene Museum ist vom Naturhistorischen Museum zu übernehmen.
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