§ 21 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21.

(1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer erfolgten Einstufung gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI, Teil 3 der CLP-Verordnung, oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgegeben, so sind für die Einstufung die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung – REACH-V“ bezeichnet wird, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen. Bis zum 1. Dezember 2010 ist darüber hinaus auch eine Einstufung gemäß § 36 (Giftliste) für die in § 35 Z 1 angeführten gefährlichen Eigenschaften heranzuziehen, wenn ein Stoff in der Giftliste, jedoch nicht in der Stoffliste angeführt ist.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste und gemäß der Giftliste (§ 36), soweit letztere gemäß Abs. 2 maßgeblich ist, ist heranzuziehen. Eine von der Stoffliste oder Giftliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

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