§ 21 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 21.

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12055322

alte Dokumentnummer

N3199657196J

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