§ 21 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 21.

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40014076

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)