§ 21
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- 1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
- 2. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
- 3. zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
- 4.  die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen habenals Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. 
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