§ 21 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten

§ 21

Hinsichtlich Zeiten der zahnärztlichen Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist § 14 sinngemäß anzuwenden.

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