Vierter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Erster Abschnitt Allgemeines Grundsatz
§ 217.
Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)