§ 217 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Vierter Teil

Internationales Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Erster Abschnitt Allgemeines Grundsatz

§ 217.

Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist.

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