Vierter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen Vollziehung
§ 217.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vierter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen Vollziehung
§ 217.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)