§ 215 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 215
Zentralbetriebsratsfonds

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 214 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 214 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

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