§. 214.
(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Acten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagsertheilung ergänzten Buchauszüge über die Vertheilung Beschluss zu fassen.
(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Vertheilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021137
alte Dokumentnummer
N2189616937T
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