§ 214 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 214.

(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Acten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagsertheilung ergänzten Buchauszüge über die Vertheilung Beschluss zu fassen.

(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Vertheilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021137

alte Dokumentnummer

N2189616937T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)