Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Verteilungsbeschluss
§. 214.
(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.
(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Vertheilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009582
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