§ 20.
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln. Über andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40122085
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