§ 20 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 20.

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln. Über andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122085

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