§ 20.
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt nicht nur dem Zivildienstpflichtigen, sondern auch dem Rechtsträger der Einrichtung Parteistellung zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 20.
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt nicht nur dem Zivildienstpflichtigen, sondern auch dem Rechtsträger der Einrichtung Parteistellung zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)