§ 20 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 20.

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt nicht nur dem Zivildienstpflichtigen, sondern auch dem Rechtsträger der Einrichtung Parteistellung zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)