§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der §§ 18 und 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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