§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, und zwar hinsichtlich der §§ 5 und 8a mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 18 und 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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