§ 20 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Notrufe

§ 20.

(1) Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.

(2) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.

(3) Betreiber öffentlicher Telefonnetze und -dienste haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.

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