§ 20 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Notrufe

§ 20.

(1) Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (§ 17 Abs. 2) zu gewährleisten.

(2) Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.

(3) Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.

(4) Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.

(5) Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Telefondienst

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132563

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