Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 20.
(1) Die Erhebungen über die Anbaufläche und die pflanzliche Erzeugung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage V Spalte D über ein Erntejahr, erstmals über das Erntejahr 2025, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267631
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