Erhebungsmerkmale
§ 21.
(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kulturarten gemäßAnlage V Spalte A mindestens auf Bundeslandebene zu erheben:
- 1. hinsichtlich Ackerkulturen und Dauergrünland die
- a) Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
- b) Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
- c) In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar), von Ackerland und Dauergrünland, jeweils in Summe,
- d) Aussaatfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
- e) Biologische Aussaatfläche (Hektar),
- f) Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
- g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);
- 2. hinsichtlich Garten- und Feldgemüsebau inkl. Pilze die
- a) Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche, in Summe aller Kulturen,
- b) Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
- c) Erntefläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
- d) Biologische Erntefläche (Hektar),
- e) Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
- f) Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft, aus Kulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung,
- g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);
- 3. hinsichtlich Dauerkulturen die
- a) Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
- b) Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
- c) In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar)
- d) Erzeugungsfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
- e) Biologische Erzeugungsfläche (Hektar) in Summe,
- f) Geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
- g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter),
- h) Weinbestand (Hektoliter).
(2) Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.
(3) Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT II der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.
Schlagworte
Gartengemüsebau
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267632
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
