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§ 21 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsmerkmale

§ 21.

(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kulturarten gemäßAnlage V Spalte A mindestens auf Bundeslandebene zu erheben:

  1. 1. hinsichtlich Ackerkulturen und Dauergrünland die
  1. a) Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
  2. b) Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
  3. c) In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar), von Ackerland und Dauergrünland, jeweils in Summe,
  4. d) Aussaatfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
  5. e) Biologische Aussaatfläche (Hektar),
  6. f) Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
  7. g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);
  1. 2. hinsichtlich Garten- und Feldgemüsebau inkl. Pilze die
  1. a) Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche, in Summe aller Kulturen,
  2. b) Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
  3. c) Erntefläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
  4. d) Biologische Erntefläche (Hektar),
  5. e) Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
  6. f) Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft, aus Kulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung,
  7. g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);
  1. 3. hinsichtlich Dauerkulturen die
  1. a) Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
  2. b) Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
  3. c) In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar)
  4. d) Erzeugungsfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
  5. e) Biologische Erzeugungsfläche (Hektar) in Summe,
  6. f) Geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
  7. g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter),
  8. h) Weinbestand (Hektoliter).

(2) Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.

(3) Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT II der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.

Schlagworte

Gartengemüsebau

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267632

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