§ 20 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

ABSCHNITT II

Berufsschulpflicht Personenkreis

§ 20

(1) § 20.Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

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