ABSCHNITT II
Berufsschulpflicht Personenkreis
§ 20
(1) Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft)
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