§ 20 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

Grundsatzbestimmung

§ 20. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118428

alte Dokumentnummer

N7196212061Y

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