Grundsatzbestimmung
§ 20. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118428
alte Dokumentnummer
N7196212061Y
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