§ 20 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

§ 20. Lehrer.

(1) (Grundsatzbestimmung)Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197624

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