Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
§ 20. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126492
alte Dokumentnummer
N7199660338J
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