zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20.
(1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
- 1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
- 2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Schlagworte
Kernfrage, Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123134
alte Dokumentnummer
N7199012749J
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