Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20
(1) § 20.Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
- 1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
- 2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
- 3. bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
- a) mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
- b) mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
- c) mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
- 1. bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
- 2. bei der vertiefenden Frage gemäß Abs. 1 Z 2 Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
- 3. bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) zu bearbeiten.
Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
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