§ 20 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 20

(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.

(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.

(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

vgl. Art. 123a B-VG (vgl. auch Art. 122 Satz 1 B-VG)

Schlagworte

Teilnahmerecht des Präsidenten des Rechnungshofes an den Verhandlungen des Nationalrates, Rederecht des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015906

alte Dokumentnummer

N1199657412J

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