§ 20 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 20

(1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes — im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident — kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der im Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.

(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

vgl. Art. 123a B-VG (vgl. auch Art. 122 Satz 1 B-VG)

Schlagworte

Teilnahmerecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes an den Verhandlungen des Nationalrates, Rederecht des Präsidenten (Vizepräsidenten) des Rechnungshofes im Nationalrat

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011640

alte Dokumentnummer

N11986148430

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