§ 20 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Verlegung und Auflassung von Messstellen

§ 20.

Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmessstellen handelt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für den jeweiligen Beurteilungszeitraum genügend Messstellen mit ausreichender Verfügbarkeit betrieben werden. Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Untersuchungsgebiets auch weiterhin erfasst wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024219

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