Verlegung und Auflassung von Meßstellen
§ 20.
Meßstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmeßstellen handelt. Eine Meßstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist jedenfalls im folgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn der betreffende Meßwert nicht auf eine in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142547
alte Dokumentnummer
N8199854999L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
