§ 20 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Sonderfälle

§ 20

(1) An Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten anlässlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienvertretungen schriftlich beantragen.

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