§ 20 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Sonderfälle

§ 20

(1) § 20.An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.

(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.

(4) An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungsvertretung.

(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)