§ 20 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.

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