Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
(3) § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, BGBl. Nr. 246/1982, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass
- 1. sie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem § 4 Abs. 1 zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist und
- 2. die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Kommissionen und Senate für die bisherige Grundausbildung auslaufend weiter bestehen.
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