Kontrollen in Unternehmen
§ 20.
(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
- 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
- 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 18 sinngemäß.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)