Kontrollen in Unternehmen
§ 20.
(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen.
(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt,
- 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
- 2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.
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