8. Abschnitt:
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 20.
(1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 13 Abs. 1 und in § 17a genannten Perioden, für die sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn jeder Periode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 oder § 18a abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110075
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