§ 20 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 20.

(1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 11 Abs. 1 genannten Periode, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn der ersten in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen.

(3) Vier Monate nach Beginn jeder folgenden in § 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Inhaber zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051695

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