§ 20 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

4. Abschnitt

Investitionen Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20.

(1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

  1. 1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 Z 8 - laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder
  2. 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

(2)  Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. August und 30. November bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),
  2. 2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
  3. 3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
  4. 4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
  5. 5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten;
  6. 6. Kostenvoranschläge: Dem Antrag sind detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV beinhalten, widrigenfalls der Antrag hinsichtlich des betreffenden Fördergegenstandes abzulehnen ist;
  7. 7. einen zweiten Kostenvoranschlag, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den für diese Investition gemäß Abs. 9 festgelegten Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie
  8. 8. bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Abs. 1 Z 1 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung.

Ist die Vorlage eines zweiten Kostenvoranschlages gemäß Z 7 erforderlich, muss bei Beantragung der Kosten des teureren Angebotes eine nachvollziehbare Begründung beigebracht werden, widrigenfalls die Genehmigung auf Basis des billigeren Kostenvoranschlages erfolgt.Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA nach Prüfung des Vorliegens aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(9) Die Referenzkosten werden von der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgelegt und jährlich evaluiert.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224642

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