§ 20 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

4. Abschnitt

Investitionen Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20.

(1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

  1. 1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder
  2. 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

(2)  Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),
  2. 2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
  3. 3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
  4. 4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
  5. 5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,
  6. 6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,
  7. 7. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie
  8. 8. die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).

(3) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205927

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