§ 20 BScheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Übergangsbestimmungen

§ 20.

 Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie im Jahr im Jahr 2020 3 Mio. € und im Jahr 2021 1,5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40232217

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