Übergangsbestimmungen
§ 20.
In den Jahren 2007 bis 2009 ist zur Deckung des Aufwandes ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von jeweils 2,5 Mio. € zu leisten. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)