§ 20 3. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 20.

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 598/2020)

(4) Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

  1. 1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Dezember 2020 außer Kraft.

(6) § 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.

(7) Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:

  1. 1. § 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.
  2. 2. Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
  3. 3. Abweichend von § 10 Abs. 2 Z 4 dürfen in diesem Zeitraum zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner das Alten-, Pflege- oder Behindertenheim betreten.

(8) Die Änderungen in § 4 Abs. 3 Z 1 und Z 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.

(9) Die Änderungen in § 5 Abs. 6, die Änderungen in § 12 Abs. 2 Z 10 und § 20 Abs. 2, 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt der Entfall von § 20 Abs. 3 in Kraft.

Schlagworte

Mundbereich, Altenheim, Pflegeheim

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011404

Dokumentnummer

NOR40229108

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